Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version: 1.0Gültig ab: 1. Februar 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


für die Teilnahme an Veranstaltungen


1. Geltungsbereich


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Veranstaltungen, die von der Werbegemeinschaft Lintorf e.V. (nachfolgend "Veranstalter" genannt) organisiert werden, insbesondere für Veranstaltungen, Handwerkermärkte, Weinmärkte und vergleichbare Events. Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und den Standplatzmietern (nachfolgend "Aussteller" genannt), einschließlich Ausstellern und Gastronomen.


1.1 Diese AGB sowie die vom Veranstalter bereitgestellten Ausstellerinformationen sind Bestandteil des Vertrages.


1.2 Der Veranstalter und alle Aussteller unterliegen den Auflagen der Stadt Ratingen.


1.3 Der Aussteller verpflichtet sich, alle gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten, einschließlich der in den Ausstellerinformationen ergänzten Bestimmungen.


2. Anmeldung und Vertragsschluss


2.1 Sofern der Veranstalter für eine Veranstaltung das Online-Portal zur Anmeldung bereitstellt, ist die Anmeldung ausschließlich über dieses System verpflichtend. Alternative Anmeldemethoden für andere Veranstaltungen werden auf der Homepage des Veranstalters entsprechend kommuniziert.


2.2 Mit der Anmeldung gibt der Aussteller ein verbindliches Warenangebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab. Die Anmeldung stellt keine Zusage und keine Teilnahmebestätigung für die Veranstaltung dar.


2.3 Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail) des Veranstalters zustande. Erst mit dieser Bestätigung gilt die Teilnahme des Ausstellers als angenommen.


2.4 Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Standplatzes besteht nicht. Der Veranstalter behält sich die Auswahl der Aussteller vor.


3. Standplatzvergabe


3.1 Die Zuteilung der Standplätze erfolgt durch den Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen. Standortwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, begründen jedoch keinen Rechtsanspruch.


3.2 Gastronomiebetriebe mit Ladenlokal direkt am Veranstaltungsort können bevorzugt den Bereich direkt vor ihrem Geschäft zugewiesen bekommen.


3.3 Die zugewiesene Standfläche sowie der genaue Standort werden dem Aussteller schriftlich mitgeteilt.


4. Preise und Zahlung


4.1 Die Standplatzgebühren orientieren sich an der aktuellen Preisliste des Veranstalters, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Der Veranstalter behält sich vor, die Gebühren dem jeweiligen Angebot anzupassen. Die endgültigen Gebühren werden in der Anmeldebestätigung ausgewiesen.


4.2 Mitglieder der Werbegemeinschaft erhalten einen Rabatt auf die Standplatzgebühren gemäß aktueller Preisliste. Der Rabatt gilt nicht für zusätzlich gebuchte Extras.


4.3 Zusätzlich gebuchte Extras (z.B. Strom, zusätzliche Ausrüstung) werden gemäß Preisliste gesondert berechnet und in der Rechnung aufgeführt.


4.4 Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnung muss vor der Veranstaltung vollständig bezahlt werden.


4.5 Der Vertrag wird erst mit vollständiger Bezahlung der Rechnung wirksam. Ein Standplatz wird erst nach vollständiger Bezahlung zugewiesen.


4.6 Wird die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, wird der Vertrag nach Ablauf der Zahlungsfrist zunächst als Zahlungsverzug behandelt.


4.7 Bei Zahlungsverzug kann der Veranstalter – insbesondere wenn die Rechnung trotz Mahnung nicht beglichen ist – vom Vertrag zurücktreten und den Standplatz anderweitig vergeben. Ein Rücktritt erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Veranstalters; eine automatische Stornierung findet nicht statt.


5. Stornierung und Rücktritt


5.1 Stornierung durch den Aussteller:



  • Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung

  • 30 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Standplatzgebühr

  • Weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der Standplatzgebühr


5.2 Zusätzlich gebuchte Extras werden grundsätzlich anteilig entsprechend der in Ziffer 5.1 genannten Stornoquote erstattet. Dies gilt insbesondere für Ausstattung. Strom- und Wasseranschlüsse werden unabhängig vom Stornierungszeitpunkt kostenfrei bereitgestellt bzw. (sofern berechnet) vollständig erstattet.


5.3 Stornierungen müssen schriftlich (per E-Mail oder Brief) erfolgen.


5.4 Rücktritt durch den Veranstalter:


Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:



  • der Aussteller gegen diese AGB verstößt

  • die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt

  • höhere Gewalt die Durchführung der Veranstaltung unmöglich macht

  • behördliche Auflagen die Veranstaltung verhindern


5.5 Bei Ausfall der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Standplatzgebühren oder Gebühren für Extras. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


6. Pflichten des Ausstellers


6.1 Allgemeine Pflichten


6.1.1 Der Aussteller ist verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen (Gewerbeanmeldung, Gesundheitszeugnis, etc.) selbst einzuholen und auf Verlangen vorzulegen.


6.1.2 Die Standaufbauten müssen den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen.


6.1.3 Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Veranstaltungszeit anwesend zu sein und seinen Stand zu betreuen.


6.1.4 Werden Pflichten gemäß § 6 dieser AGB nicht erfüllt, kann der Veranstalter dem Aussteller eine angemessene Frist zur Nachbesserung bis zum Veranstaltungsbeginn setzen. Werden die Pflichten bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, kann der Veranstalter den Aussteller von der Veranstaltung ausschließen; der Aussteller hat seinen Stand in diesem Fall unverzüglich zu schließen.


6.1.5 Weist der Veranstalter den Aussteller auf eine Verfehlung oder Pflichtverletzung hin, hat der Aussteller diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist, zu beseitigen. Andernfalls gilt Ziffer 6.1.4 entsprechend.


6.2 Sauberkeit und Abfallentsorgung


6.2.1 Der Aussteller ist für die Reinhaltung seines Standplatzes und des direkten Umfelds verantwortlich. Nach Veranstaltungsende ist der Standplatz besenrein zu verlassen.


6.2.2 Gastronomiebetriebe müssen an ihrem Stand mindestens einen Müllständer mit Müllsack bereitstellen.


6.2.3 Volle Müllsäcke sind vom Aussteller in die vom Veranstalter bereitgestellten Container zu entsorgen.


6.2.4 Packmaterial, Kartonagen und Papier dürfen außerhalb der Stände und Buden nicht gelagert werden.


6.2.5 Bei Verstößen gegen die Regelungen dieser Ziffer 6.2 kann der Veranstalter den Aussteller nach pflichtgemäßem Ermessen von der laufenden Veranstaltung ausschließen und/oder den Aussteller von der Teilnahme an zukünftigen Veranstaltungen ausschließen.


6.3 Mehrwegpflicht


6.3.1 Der Aussteller ist verpflichtet, ausschließlich Mehrweggeschirr und -verpackungen zu verwenden. Einweggeschirr und Einwegverpackungen sind nicht gestattet.


6.3.2 An Imbiss- und Getränkeständen sind Speisen und Getränke ausschließlich in Mehrweggeschirr auszugeben.


6.3.3 Der Aussteller muss für ausreichende Geschirr- bzw. Gläserspüleinrichtungen sorgen.


6.3.4 Das für die Spüleinrichtungen verwendete Wasser muss den Anforderungen der Trinkwasserverordnung in der zurzeit geltenden Fassung entsprechen.


6.3.5 Eine Befreiung von der Mehrwegpflicht kann ausschließlich der Veranstalter im Einzelfall und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung erteilen. Für eine erteilte Befreiung kann der Veranstalter einen Aufpreis erheben, der als Entschädigung für den Mehraufwand (insbesondere für Entsorgung und Reinigung) dient.


6.4 Warenangebot


6.4.1 Genehmigt ist ausdrücklich nur der Verkauf von Waren gemäß Ausstellervertrag.


6.4.2 Änderungen des Warenangebots bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.


6.5 Gastronomie und Nahrungsmittel


6.5.1 Wenn der Ausstellervertrag den Verkauf von Getränken und Nahrungsmitteln vorsieht, ist dies nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gestattet. Die notwendigen behördlichen Genehmigungen sind vom Aussteller selbst einzuholen.


6.5.2 Bier und alkoholfreie Getränke dürfen wegen der Verletzungsgefahr nicht in Gläsern ausgeschenkt werden. Es wird empfohlen, wiederverwertbare Kunststoffbecher mit einem Pfandgeld zu verwenden.


6.5.3 Aussteller mit Gastronomie sollten den Besuchern Sitzgelegenheiten anbieten. Stellplatz für mehrere Stehtische, Tische und Bänke ist neben dem Stand vorhanden.


6.6 Tonwiedergabegeräte und harmonisches Miteinander


6.6.1 Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten ist nur in Abstimmung mit dem Veranstalter und nach dessen ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.


6.6.2 Dem Veranstalter liegt viel an einem harmonischen Fest. Anwohner, Besucher und andere Aussteller sollen möglichst nicht belästigt werden. Aussteller werden gebeten, auf Beschwerden Rücksicht zu nehmen, um jede Art von Eskalation zu vermeiden.


6.6.3 Bei Bedarf an Unterstützung kontaktieren Sie bitte den Veranstalter.


6.7 Brandschutz


6.7.1 Für alle Aussteller mit elektrischen Geräten und einer Dauerlast von mehr als 3A und/oder an ihrem Stand mit offenem Feuer/Flamme und/oder Gas arbeiten, ist zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ein Feuerlöscher (Pulverlöscher) gemäß europäischer Norm EN3 erforderlich, der geeignet ist, Brände der Brandklasse A, B und C zu bekämpfen.


6.7.2 Für Essensausgaben, in denen Fritteusen verwendet werden, ist zusätzlich zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ein Feuerlöscher (Fettbrandlöscher) gemäß europäischer Norm EN3 erforderlich, der geeignet ist, Brände der Brandklasse F sowie Brände von Speiseöl und Speisefettbrände zu bekämpfen.


6.7.3 Feuerlöscher sind an gut sichtbarer und jederzeit leicht zugänglicher Stelle anzubringen.


6.7.4 Die Feuerlöscher sind nach technischen Regelwerken (z.B. Normen und Richtlinien) sowie Prüf- und Wartungsvorschriften der Hersteller, in der Regel alle 2 Jahre, prüfen zu lassen. Ein Vermerk über die letzte Prüfung ist fest am Feuerlöscher anzubringen.


6.7.5 Feuerwehrzufahrten sind jederzeit freizuhalten.


6.7.6 Ein Durchgangs- und Rettungsweg von mindestens 4 Metern Breite mit einer Durchfahrtshöhe von mindestens 4 Metern ist einzuhalten.


6.7.7 Hydranten sind jederzeit freizuhalten und dürfen nicht verstellt oder zugebaut werden.


6.8 Flüssiggas und Gasnutzung


6.8.1 Die Flüssiggasversorgung- und Verbrauchseinrichtungen sind nach den Technischen Regeln Druckgase (TRG 280), den Technischen Regeln Flüssiggas (TRF 1996) und den Unfallverhütungsvorschriften zur Verwendung von Flüssiggas (BGV D 34) zu errichten und zu betreiben.


6.8.2 Im Einzelfall wird vor der Inbetriebnahme von der Genehmigungsbehörde eine Sachkundigenprüfung verlangt. Die Prüfbescheinigung ist am Betriebsort aufzubewahren.


6.8.3 Bei Verwendung von Druckgasflaschen mit Flüssiggas darf nur die jeweils im Betrieb befindliche Flüssiggasflasche im Stand aufgestellt werden.


6.8.4 Die Verbrauchseinrichtungen und die Flüssiggasflaschen müssen standsicher aufgestellt werden.


6.8.5 Reserveflaschen (Druckgasflaschen mit Flüssiggas) oder leere Druckgasflaschen (Flüssiggas) dürfen nicht im Stand bereitgestellt, aufbewahrt oder gelagert werden.


6.8.6 Druckgasbehälter dürfen nicht in Rettungswegen aufgestellt oder betrieben werden.


6.8.7 Verkaufsstände mit Verwendung von Flüssiggas (Propan/Butan) dürfen nicht vor Schaufenstern oder Wohnungsfenstern aufgestellt werden.


6.8.8 Maximal 2 Gasflaschen à 11 kg dürfen gleichzeitig am Stand vorhanden sein.


6.8.9 Die Gasanlage muss von einem Fachunternehmen geprüft und abgenommen werden. Ein entsprechender Nachweis ist während der Veranstaltung mit sich zu führen.


6.8.10 Es dürfen nur Anschlussschläuche mit einer Länge von maximal 400 mm und 0,8 mm Durchmesser nach EN 559/DG3612 (-30 °C) mit Schraubenanschluss 1/4" R Linksgewinde und DVGW-Zulassung verwendet werden.


6.8.11 Während der Öffnungszeiten darf kein Flaschenwechsel durchgeführt werden.


6.8.12 Eine Zündung vom Gas darf nur über Piezozündung mit Zündsicherung vorgenommen werden.


6.8.13 Nach Marktschluss sind alle Gasflaschen und Ventile zu verschließen.


6.8.14 Die Verwendung von Heizstrahlern, Gaslaternen oder sonstigen Gasflaschenaufsatzgeräten ist grundsätzlich untersagt.


6.9 Elektrische Einrichtungen


6.9.1 Elektroinstallationen, Elektrogeräte und sonstige elektrisch betriebene Einrichtungen müssen den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen.


6.9.2 Ein entsprechender schriftlicher Nachweis einer Elektrofachkraft ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen.


6.9.3 Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Sie sind mit rutschfesten Gummimatten oder ähnlichen Sicherungsvorkehrungen sichtbar abzudecken.


6.9.4 Sofern Leitungen über Feuerwehrzufahrten gespannt werden, ist eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,00 m einzuhalten.


7. Veranstaltungszeiten und Aufbau


7.1 Die genauen Veranstaltungszeiten sowie die Aufbauzeiten werden vom Veranstalter festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben.


7.2 Auf- und Abbau außerhalb der vorgegebenen Zeiten ist nicht zulässig.


7.3 Ein Befahren mit PKW/LKW der Marktfläche außerhalb der Auf- und Abbauzeiten ist nicht gestattet.


8. Bearbeitung der Anmeldung


8.1 Je nach Veranstaltung erfolgt die Bearbeitung der Anmeldung entweder über das Online-Portal oder im manuellen Verfahren über den Veranstalter. Sofern für eine Veranstaltung das Online-Portal genutzt wird, kann der Aussteller seine Anmeldung über das Online-System einsehen und erhält eine Übersicht über alle gebuchten Leistungen und Extras.


8.2 Änderungen an der Anmeldung können bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorgenommen werden. Sofern die Anmeldung über das Online-Portal erfolgt ist, sind Änderungen über das System zu übermitteln. Bei Veranstaltungen mit manuellem Anmeldeprozess sind Änderungen direkt an den Veranstalter zu richten. Änderungen bedürfen in jedem Fall der Bestätigung durch den Veranstalter.


9. Haftung


9.1 Der Veranstalter ist durch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgesichert. Er haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Der Veranstalter haftet nicht für vom Aussteller eingebrachte Waren und Gegenstände.


9.2 Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder seine Waren verursacht werden.


9.3 Der Aussteller ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.


9.4 Für Diebstahl oder Beschädigung der Ausstellungsgüter übernimmt der Veranstalter keine Haftung.


9.5 Für Beschädigungen oder Verlust von Mietartikeln haftet der Aussteller.


9.6 Sollte das Veranstaltungsgelände durch Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens überwacht werden, leiten sich hieraus keine Ansprüche des Ausstellers im Falle von Verlust oder Beschädigung ab.


10. Werbung und Außendarstellung


10.1 Der Standname wird so geführt, wie er in offiziellen Pressemitteilungen und Veranstaltungsunterlagen referenziert wird.


10.2 Eigene Werbemaßnahmen des Ausstellers außerhalb des zugewiesenen Standplatzes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.


11. Datenschutz


11.1 Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Ausstellers ausschließlich zur Vertragsabwicklung und gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO).


11.2 Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.


11.3 Mit der Anmeldung stimmt der Aussteller der Speicherung der Daten in den EDV-Systemen des Veranstalters zu.


11.4 Mit der Unterschrift unter dem Vertrag gibt der Aussteller zudem die Einwilligung, dass der Veranstalter ausstellerbezogene Angaben wie Name, Adresse und Fotos auf der Veranstalterhomepage und in der Presse veröffentlichen darf.


11.5 Details zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie auf der Datenschutz-Seite der Homepage des Veranstalters.


12. Hausrecht


12.1 Der Veranstalter übt das Hausrecht aus.


12.2 Bei Verstößen gegen diese AGB oder gegen gesetzliche Vorschriften kann der Veranstalter den Aussteller von der Veranstaltung ausschließen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Standplatzgebühr.


13. Schlussbestimmungen


13.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.


13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


13.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


Stand: Februar 2026